WEG

Verwalterwechsel: So gelingt er in vier Schritten

Unzufrieden mit der Verwaltung? Seit der WEG-Reform ist ein Wechsel einfacher denn je. So gehen Sie vor – von der Vorbereitung bis zur Übergabe.

Schlechte Erreichbarkeit, verspätete Abrechnungen oder Beschlüsse, die nicht umgesetzt werden: Es gibt viele Gründe, die Hausverwaltung zu wechseln. Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform kann der Verwalter jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Ein wichtiger Grund ist dafür nicht mehr erforderlich.

1. Vorbereitung

Sammeln Sie im Verwaltungsbeirat oder unter den Eigentümern, was sich ändern soll. Prüfen Sie den bestehenden Verwaltervertrag: Nach einer Abberufung endet er spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG). Holen Sie Angebote von zwei bis drei Verwaltungen ein und lernen Sie die Kandidaten persönlich kennen.

2. Beschluss in der Eigentümerversammlung

Abberufung und Neubestellung werden in der Eigentümerversammlung beschlossen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Weigert sich die bisherige Verwaltung, eine Versammlung einzuberufen, können das der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer übernehmen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Die neue Verwaltung wird für höchstens fünf Jahre bestellt, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).

Gut zu wissen: Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG). Fragen Sie beim Vergleich gezielt danach.

3. Übergabe der Unterlagen

Die bisherige Verwaltung muss alle Unterlagen und Gelder der Gemeinschaft herausgeben. Dazu gehören unter anderem:

  • Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschluss-Sammlung
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte
  • Kontoauszüge, Belege und offene Posten
  • Laufende Verträge – etwa Versicherungen, Hausmeister, Wartung und Energie
  • Schlüssel, Pläne und Prüfprotokolle

4. Start mit der neuen Verwaltung

Alle Eigentümer – und gegebenenfalls Mieter und Dienstleister – werden über den Wechsel informiert. Die Bankverbindung für das Hausgeld wird umgestellt, und die neue Verwaltung verschafft sich bei einer ausführlichen Objektbegehung einen Überblick. Klären Sie früh, wer die Jahresabrechnung für das Vorjahr erstellt – am besten ausdrücklich im Verwaltervertrag.

Übrigens: Ein Wechsel zum Jahreswechsel vereinfacht Abrechnung und Wirtschaftsplan deutlich.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.