WEG

Die Eigentümerversammlung: Fristen, Ablauf und Beschlüsse

Wie eine Versammlung einberufen wird, wann sie beschlussfähig ist, wie online teilgenommen werden kann – und wie lange man Beschlüsse anfechten kann.

In der Eigentümerversammlung treffen die Wohnungseigentümer die wichtigen Entscheidungen ihrer Gemeinschaft – vom Wirtschaftsplan bis zur Dachsanierung. Damit die Beschlüsse gültig sind, gelten klare Regeln.

Einberufung

  • Der Verwalter beruft die Versammlung mindestens einmal im Jahr ein (§ 24 Abs. 1 WEG).
  • Die Einladung erfolgt in Textform – also zum Beispiel per Brief oder E-Mail – mit einer Frist von mindestens drei Wochen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG).
  • Die Tagesordnung muss die Beschlussgegenstände so bezeichnen, dass jeder Eigentümer weiß, worüber entschieden werden soll.
  • Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss der Verwalter einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG).

Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

Seit der WEG-Reform ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig – unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Eigentümer, die nicht teilnehmen können, lassen sich per Vollmacht in Textform vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG).

Online dabei sein: Die Eigentümer können beschließen, dass eine Teilnahme auch online möglich ist (§ 23 Abs. 1 WEG). Eine Vorlage für eine Vollmacht finden Sie in unseren Downloads.

Beschlüsse ohne Versammlung

Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer zudem beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Mehrheit entschieden werden darf (§ 23 Abs. 3 WEG).

Protokoll und Beschluss-Sammlung

Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Alle Beschlüsse werden außerdem in der Beschluss-Sammlung festgehalten, die jeder Eigentümer einsehen kann (§ 24 Abs. 6 bis 8 WEG).

Anfechtung von Beschlüssen

Wer einen Beschluss für fehlerhaft hält, kann ihn gerichtlich anfechten. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Wird nicht rechtzeitig angefochten, bleibt der Beschluss gültig – selbst wenn er Fehler enthält.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.