Vermietung

Mieterhöhung: Welche Möglichkeiten Vermieter haben

Vergleichsmiete, Indexmiete, Staffelmiete und Modernisierung – wann und um wie viel Vermieter die Miete erhöhen dürfen.

Die Miete dauerhaft auf einem angemessenen Niveau zu halten, ist für Vermieter wichtig – gleichzeitig schützt das Gesetz Mieter vor übermäßigen Erhöhungen. Welche Wege es gibt, hängt vor allem vom Mietvertrag ab.

1. Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Der häufigste Fall: Der Vermieter verlangt die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Diese lässt sich zum Beispiel mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen begründen.

  • Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.
  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen – in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung festlegt, um höchstens 15 Prozent.
  • Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden. Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit, zuzustimmen.

2. Indexmiete

Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (§ 557b BGB). Die Anpassung wird in Textform erklärt, und die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ist daneben ausgeschlossen.

3. Staffelmiete

Bei einer Staffelmiete stehen die künftigen Erhöhungen bereits im Mietvertrag – mit Betrag oder neuer Miethöhe (§ 557a BGB). Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen.

4. Mieterhöhung nach Modernisierung

Nach einer Modernisierung – etwa einer energetischen Sanierung – kann die jährliche Miete um 8 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöht werden (§ 559 BGB). Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete dadurch um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter steigen, bei einer Miete unter 7 Euro pro Quadratmeter um höchstens 2 Euro. Die Modernisierung muss vorher angekündigt werden.

Achtung, Formfehler: Die meisten Mieterhöhungen scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Form – etwa an einer fehlenden Begründung oder einer falschen Frist. Eine sorgfältige Vorbereitung spart Zeit und Streit.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.