Der Verwaltungsbeirat ist das Bindeglied zwischen den Eigentümern und der Hausverwaltung. Er ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, in vielen Gemeinschaften aber ein wertvoller Ansprechpartner.
Wahl und Zusammensetzung
Die Eigentümer wählen den Beirat per Beschluss in der Eigentümerversammlung (§ 29 Abs. 1 WEG). Seit der WEG-Reform ist die Zahl der Mitglieder nicht mehr auf drei festgelegt – die Gemeinschaft kann selbst entscheiden, wie viele Eigentümer sie wählt. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Aufgaben des Beirats
- Unterstützen und überwachen: Der Beirat unterstützt den Verwalter bei seinen Aufgaben und behält im Blick, ob er sie ordentlich erfüllt (§ 29 Abs. 2 WEG).
- Prüfen: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden, bevor die Eigentümer darüber beschließen.
- Vertreten: Gegenüber dem Verwalter wird die Gemeinschaft durch den Vorsitzenden des Beirats vertreten – etwa beim Abschluss des Verwaltervertrags –, sofern kein anderer Eigentümer dazu ermächtigt wurde (§ 9b Abs. 2 WEG).
- Einberufen: Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Beiratsvorsitzende die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Haftung: Arbeiten Beiratsmitglieder unentgeltlich, haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Viele Gemeinschaften schließen zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Beirat ab.
Was der Beirat nicht ist
Der Beirat ist kein zweiter Verwalter und kann keine Beschlüsse anstelle der Eigentümerversammlung fassen. Er darf dem Verwalter auch keine verbindlichen Weisungen erteilen – das bleibt der Gemeinschaft vorbehalten.
Gute Zusammenarbeit
Am besten funktioniert eine WEG, wenn Beirat und Verwaltung regelmäßig und offen miteinander sprechen: vor Versammlungen, bei größeren Maßnahmen und bei der Prüfung der Abrechnung. Ein kurzer Austausch spart später oft lange Diskussionen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.