Dach, Fassade, Heizung, Fenster: Irgendwann steht in jedem Gebäude eine größere Maßnahme an. Damit die Gemeinschaft dann nicht plötzlich hohe Summen aufbringen muss, spart sie über das Hausgeld eine Erhaltungsrücklage an – früher oft Instandhaltungsrücklage genannt.
Gesetzliche Grundlage
Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer – beim Verkauf einer Wohnung bleibt der Anteil in der Rücklage.
Wie hoch sollte die Rücklage sein?
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Angemessen ist, was dem Alter, dem Zustand und der Ausstattung des Gebäudes entspricht. Als Orientierung dienen Faustformeln wie die Peterssche Formel, die sich an den Herstellungskosten des Gebäudes orientiert, oder Erfahrungswerte pro Quadratmeter Wohnfläche.
Besser als jede Formel ist aber ein Blick auf die konkrete Anlage: Wann wurde das Dach zuletzt erneuert? Wie alt ist die Heizung? Welche Maßnahmen stehen in den nächsten zehn Jahren an? Aus diesen Antworten lässt sich ein realistischer Bedarf ableiten.
Zu niedrige Rücklage? Reicht das Geld für eine notwendige Maßnahme nicht aus, beschließen die Eigentümer meist eine Sonderumlage. Dann muss jeder Eigentümer seinen Anteil kurzfristig zusätzlich zahlen – oft mehrere Tausend Euro.
Wer über die Verwendung entscheidet
Über größere Maßnahmen und die Entnahme aus der Rücklage entscheiden die Eigentümer per Beschluss in der Eigentümerversammlung. Der Verwalter bereitet diese Entscheidungen vor – idealerweise mit mehreren Vergleichsangeboten – und setzt sie anschließend um.
Transparenz über den Stand
Jedes Jahr erstellt der Verwalter einen Vermögensbericht, der unter anderem den Stand der Erhaltungsrücklage ausweist (§ 28 Abs. 4 WEG). So sehen alle Eigentümer, wie gut die Gemeinschaft für die Zukunft vorgesorgt hat.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.